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Hemmung der Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.06.18, 5 AZR262/17, über die Klage eines Arbeitnehmers entschieden. Dieser war bei der Beklagten vom 01.01.14 bis zum 31.07.15 als technischer Sachbearbeiter angestellt. Der Arbeitsvertrag, den der Kläger und die Beklagte schlossen, enthielt eine Ausschlussfrist. Diese verlangte eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit. Wenn diese Ansprüche von der jeweiligen Gegenseite abgelehnt würden, sollte der Gläubiger drei Monate Zeit haben, seine Ansprüche geltend zu machen. Bei einer zweistufigen Klausel wird regelmäßig auch die Frist zur Klageerhebung geregelt.

Ausschlussklauseln werden vereinbart, damit gegenseitige Ansprüche in einem recht engen Zeitraum geltend gemacht werden, um auf diese Weise schnell Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen. Bei Versäumnis der Ausschlussfrist gehen dann alle Ansprüche ersatzlos unter. Im Gegensatz zur gesetzlichen Verjährung muss sich der Schuldner bei einer solchen Regelung auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Sachverhalt

Am 14.09.2015 fordert der Kläger schriftlich von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 6.387,52 EUR für 32 Urlaubstage nebst Vergütung von 182,25 Überstunden in Höhe von 4.671,88 EUR. Die Geltendmachung dieser Forderung erfolgte rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist. Die Beklagte war an einer einvernehmlichen Lösung interessiert und teilte dies mit Schreiben vom 28.09.2015 mit. Sie lehnte jedoch gleichzeitig die Forderung des Klägers ab. Die bis zum 25.11.2015 andauernden Vergleichsverhandlungen scheiterten letztendlich.

Um seine Ansprüche durchzusetzen, erhob der Kläger am 21.01.2016 Klage. Die Klage wurde somit erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist erhoben. Diese begann mit der Ablehnung der Ansprüche am 28.09.2015 zu laufen.

Entscheidungen zur Einhaltung der Ausschlussfrist

Mit Urteil vom 09.02.2017, Az. 11 Ca 340/16, wies das Arbeitsgericht Nürnberg die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies mit Urteil vom 09.05.2017, Az. 7 Sa 560/16 das hiergegen eingelegte Rechtsmittel ebenfalls ab. Da alle Ansprüche nach Ablauf der Ausschlussfrist untergegangen seien, habe die Klage spätestens am 28.12.2015 fristwahrend erhoben werden müssen.

Mit Urteil vom 20.06.2018, Az. AZR 262/17, hob das Bundesarbeitsgericht die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG Nürnberg, welches nun über die Höhe der streitigen Ansprüche entscheiden muss. Die obersten Arbeitsrichter begründen ihr Urteil damit, dass während außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen die Ausschlussfrist gem. § 203 S. 1 BGB gehemmt werde. Nicht angewendet werden solle hingegen § 203 Satz 2 BGB, der eine Verjährung frühestens drei Monate nach der Hemmung vorsieht.

 

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